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12. Februar 2024

Informationen zum Osterfeuer

Martinsfeuer

Ostern rückt näher und damit auch die Zeit der zum überlieferten Brauchtum gehörenden Osterfeuer.

Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gezeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Brauchtumsfeuer sind nicht darauf gerichtet, pflanzliche Abfälle zu beseitigen. Ebenso ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen auch sonst untersagt. Gartenabfälle sind durch die Biotonne, die Eigenkompostierung oder über die Strauchschnittabfuhr zu verwerten. Brauchtumsfeuer sind untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden können (§ 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz (LimSchG)).
Nachstehende Punkte sollten beachtet werden:

  • Verbrannt werden dürfen nur pflanzliche Rückstände – insbesondere Baum- und Strauchschnitt,
  • Brandbeschleuniger (z. B. Benzin, Öl) dürfen zum Anzünden nicht benutzt werden,
  • zum Schutz der Tiere, die in den vielleicht schon Tage vorher angelegten Haufen Unterschlupf gefunden haben, sollte das Brennmaterial kurz vor dem Anzünden umgeschichtet werden, bzw. das Brennmaterial sollte erst kurz vor dem Abbrennen aufgeschichtet werden.

Auch folgende Mindestabstände sind einzuhalten:

  • 100 Meter zu einem Waldgelände
  • 100 Meter von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden
  • 25 Meter von sonstigen baulichen Anlagen
  • 50 Meter von öffentlichen Verkehrsflächen
  • 10 Meter von befestigten Wirtschaftsweg.

Bei hoher und höchster Waldbrandgefahr (Waldbrandwarnstufen 4 und 5 gem. Warnlage des Deutschen Wetterdienst) und starkem Wind darf das Brauchtumsfeuer nicht entzündet werden.
Das Feuer muss ständig von zwei erwachsenen Personen beaufsichtigt werden. Die Aufsichtspersonen dürfen die Verbrennungsplätze erst verlassen, wenn das Feuer erloschen ist. Noch vorhandene Glut muss übererdet und mit Wasser übergossen werden, so dass auch bei aufkommendem Wind Funkenflug ausgeschlossen ist.
Anmeldungen sind spätestens eine Woche vorher mittels Formular „Anmeldung Brauchtumsfeuer“ beim Ordnungsamt einzureichen.

FB-III Sicherheit und Ordnung