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25. November 2024

Räum- und Streupflicht auf Gehwegen

Schneeschaufeln

Aufgrund der in den Wintermonaten zu erwartenden Witterungsverhältnisse weist die Gemeinde Marienheide darauf hin, dass gemäß der derzeit gültigen Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Gemeinde Marienheide die Räum- und Streupflicht der Gehwege auf die Grundstückseigentümer übertragen worden ist.

Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

Als Gehwege im Sinne der Satzung gelten alle selbständigen Gehwege, die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO), alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243 StVO).
Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen, wobei auf die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen möglichst verzichtet werden sollte.

An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.

In der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr (sonn- und feiertags von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 07:00 Uhr, sonntags und feiertags bis 09:00 Uhr) zu beseitigen.
Soweit es Ihnen selbst nicht möglich sein sollte, Ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen, müssen Sie ggf. einen Dritten beauftragen, die erforderlichen Arbeiten für Sie durchzuführen.

Häufig übertragen Vermieter die Räum- und Streupflicht auf ihre Mieter oder beauftragen einen Hausmeisterservice damit. Die Verantwortung für die Verkehrssicherheit bleibt weiterhin beim Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten. Er muss sicherstellen, dass der Räumdienst ordnungsgemäß ausgeführt wird. Wer dies nicht tut, geht unter Umständen ein hohes finanzielles Risiko ein, denn bei einem Beinbruch mit Arbeitsausfall kommt schnell eine größere Summe zusammen, welche dann aus der eigenen Tasche bezahlt werden muss. In Ihrem eigenen Interesse wird um eine ordnungsgemäße Durchführung der Räum- und Streupflicht auf Gehwegen gebeten.