Bericht des Bürgermeisters gem. § 53 Landesbeamtengesetz NRW

Details

Nach § 16 des nordrhein-westfälischen Korruptionsbekämpfungsgesetzes sind die Hauptverwaltungsbeamten aller Behörden dem Leiter der jeweiligen Aufsichtsbehörde gegenüber verpflichtet,

  • Ihre Tätigkeiten in Aufsichtsräten und sonstigen Gremien privatrechtlicher Unternehmen oder sonstiger (auch öffentlich-rechtlich geführter) Einrichtungen,

  • Funktionen in Vereinen und ähnlichen Organisationen sowie

  • vorhandene Beraterverträge

einmal jährlich offenzulegen.

Da die Aufsicht über die Gemeinde Marienheide vom Landrat des Oberbergischen Kreises ausgeübt wird, ist der Bürgermeister als Hauptverwaltungsbeamter der Marienheider Gemeindeverwaltung ihm gegenüber auskunftspflichtig. Die Angaben sollen in geeigneter Form veröffentlicht werden.

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