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Reisegewerbekarte

Details

Ein Reisegewerbe betreibt, wer

  • gewerbsmäßig

  • ohne vorhergehende Bestellung

  • außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung

  • oder ohne eine solche zu haben

  • selbständig/unselbständig

Waren anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder selbständig/unselbständig unterhaltende als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. In diesen Fällen ist gemäß § 55 der Gewerbeordnung eine Reisegewerbekarte erforderlich. Da viele Tätigkeiten aber von der Reisegewerbekartenpflicht befreit sind, empfiehlt es sich, mit dem Ordnungsamt persönlich Kontakt aufzunehmen.

Begriffe im Kontext

Fliegende Händler, Markthändler, Reisegewerbekarte