Abflusslose Gruben
Details
Zur Sicherung der Entwässerung im Falle eines Abwassermissstandes kann eine abflusslose Grube betrieben werden. Abflusslose Gruben stellen ein Provisorium dar, dass nur übergangsweise bis zur Sanierung der vorhandenen Abwasserbeseitigungsanlage bzw. den Anschluss an das gemeindliche Kanalnetz betrieben werden darf.
Abflusslose Gruben dürfen aber auch bei selten genutzten Objekten wie z. B. Jagdhütten als Dauerlösung der Abwasserbeseitigung betrieben werden.
Die Entsorgung von abflusslosen Gruben hat bei Bedarf der Grundstückseigentümer durch einen von der Gemeinde beauftragten Unternehmer auf eigene Rechnung zu veranlassen. Die Gemeinde ist über die Entsorgung durch Vorlage einer Bestätigung des Beauftragten zu unterrichten. Der Bedarf liegt spätestens dann vor, wenn ein Füllstand von 20 cm unter Grubenoberkante erreicht ist. Die Entsorgungskosten für den Bürger richten sich immer nach der entsorgten Menge Abwasser in Verbindung mit dem entsprechenden Gebührensatz.