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Schülerbeförderung

Details

Bei der Schülerbeförderung handelt es sich um eine Übernahme der notwendigen Fahrkosten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.

Aufgrund der Bestimmungen des § 97 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) sowie der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG NRW (Schülerfahrkostenverordnung) besteht unter den nachfolgenden Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten für Schulfahrten durch die Gemeinde Marienheide als Schulträger.

Hinweise

Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt in der Regel unabhängig vom Wohnsitz des Schülers/der Schülerin die notwendigen entstehenden Fahrkosten zur nächstgelegenen öffentlichen Schule. Der Gemeinde Marienheide als Schulträger obliegt allerdings keine Pflicht zur Beförderung.

Voraussetzungen

Anspruchsvoraussetzungen:

Ein Anspruch auf Übernahme von notwendig entstehenden Schülerfahrkosten durch den Schulträger besteht in der Regel, wenn der kürzeste Schulweg in der einfachen Entfernung für den Schüler bzw. die Schülerin der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2 km, der Sekundarstufe I (Klasse 5-10) mehr als 3,5 km und der Sekundarstufe II (Jgst. 11 - 13) mehr als 5 km beträgt. Schulweg im Sinne der Schülerfahrkostenverordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers/der Schülerin und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Als Wohnung ist der nicht nur vorübergehende, gewöhnliche Aufenthalt des Schülers/der Schülerin an Unterrichtstagen anzusehen.

Beginn des Schulweges:

an der Haustür des Wohngebäudes

Ende des Schulweges:

am nächstgelegenen Eingang des Schulgrundstücks

Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform, der gewählten Schulart und des gewählten Schultyps, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.

Unabhängig von der Länge des Schulweges entstehen Fahrkosten insbesondere auch, wenn die Schülerin/der Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss. Der Nachweis ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses - in besonderen Zweifelsfällen durch ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten - zu führen.

Verfahrensablauf

Antragsverfahren:

Schülerfahrkosten werden nur auf Antrag bewilligt. Dabei ist zu beachten, dass der Schulträger die wirtschaftlichste Art der Schulbeförderung festlegt, wobei die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich Vorrang vor anderen Beförderungsarten hat.

Beantragung:

  • Das Deutschlandticket (früher Primaticket / Schülerticket) sowie der Berechtigungsausweis zur Beförderung durch den Schülerspezialverkehr kann online beantragt werden. Auf den jeweiligen

Weiterführende Informationen