Schülerbeförderung
Details
Bei der Schülerbeförderung handelt es sich um eine Übernahme der notwendigen Fahrkosten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
Aufgrund der Bestimmungen des § 97 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) sowie der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 SchulG NRW (Schülerfahrkostenverordnung) besteht unter den nachfolgenden Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten für Schulfahrten durch die Gemeinde Marienheide als Schulträger.
Hinweise
Der Schulträger der besuchten Schule übernimmt in der Regel unabhängig vom Wohnsitz des Schülers/der Schülerin die notwendigen entstehenden Fahrkosten zur nächstgelegenen öffentlichen Schule. Der Gemeinde Marienheide als Schulträger obliegt allerdings keine Pflicht zur Beförderung.