Straßenausbaubeiträge
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Nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) sind die Kommunen verpflichtet, auf der Grundlage einer kommunalen Satzung Straßenbau-beiträge zu erheben. Die Gemeinde Marienheide hat dafür die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen beschlossen.
Die Erhebung von Straßenbaubeiträgen setzt voraus, dass die Gemeinde eine Leistung er-bringt. Nach KAG NRW muss die Leistung in der Wiederherstellung, Erneuerung, Erweiterung oder Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen, sowie von Teil-Anlagen wie bei-spielsweise Gehwege, Radwege, Straßenbeleuchtung, Straßenentwässerung und Straßen-begleitgrün bestehen. Nicht dazu gehören Maßnahmen zur laufenden Unterhaltung, wie bei-spielsweise das Schließen von Schlaglöchern oder die alleinige Erneuerung des Deckenbe-lages.
Der nach den tatsächlichen Ausbaukosten ermittelte und um den Anteil der Gemeinde ge-kürzte beitragsfähige Aufwand wird auf die einzelnen Grundstücke des Abrechnungsgebietes verteilt. Als „Abrechnungsgebiet“ wird die Gesamtheit aller Grundstücke, die von einer Maß-nahme betroffen sind, bezeichnet. Verteilungsmaßstab sind die Grundstücksflächen (Grund-stücksgrößen) sowie Art (Gewerbe / Wohnen) und Maß (Anzahl der Vollgeschosse) der Grundstücksnutzung.