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Vorkaufsrecht

Details

Mit dem Vorkaufsrecht tritt die Gemeinde in einen zwischen Verkäufer und Käufer abgeschlossenen Kaufvertrag als Käufer ein und übernimmt dessen Rechte und Pflichten aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag.

Das Vorkaufsrecht bzw. die Ausübung des Vorkaufsrechtes richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 24 ff. des Baugesetzbuches.

Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken, insbesondere im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich festgesetzt ist.

Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechtes muss die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstückes angeben.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen; der Käufer kann darüber hinaus das Vorkaufsrecht abwenden, wenn die Verwendung des Grundstückes nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahmen bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen und er sich vor Ablauf einer im § 28 im Baugesetzbuch benannten Frist hierzu verpflichtet.

Das Vorkaufsrecht kann von Seiten der Gemeinde binnen zwei Monaten nach Mitteilung eines Grundstücksübereignungsvertrages (Kaufvertrages) durch Verwaltungsakt gegenüber dem Käufer ausgeübt werden.

Nach Mitteilung des vollständigen Kaufvertrages ist auf Gesuch der Gemeinde zur Sicherung ihres Anspruches auf Übereignung des Grundstückes eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen; die Gemeinde trägt die Kosten der Eintragung der Vormerkung und ihrer Löschung.

Hinweise

Besteht ein Vorkaufsrecht nicht oder wird es nicht ausgeübt, hat die Gemeinde auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis abzugeben (sog. Negativattest). Es gilt als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes und wird bei Grundstücksvereinigungsverträgen vom Notar bei der Gemeinde angefordert.

Begriffe im Kontext

Negativattest, Vorkaufsrecht, Vorkaufsrechtsverzichtserklärung