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Wohnberechtigungsscheine

Details

Eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über einen Wohnberechtigungsschein verfügt. Dabei darf die in der Bescheinigung angegebene Wohnungsgröße nicht überschritten werden.

Antragsberechtigter Wohnungssuchender ist jede Person, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhält, rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für sich und seine Haushaltsangehörigen auf längere Dauer einen Wohnsitz und selbstständigen Haushalt als Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu begründen und deren bereinigtes Jahreseinkommen die Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes nicht übersteigt.

Hinweise

(Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein, damit bestimmte Lebenslagen berücksichtigt werden, z. B. Schwangerschaft, Schwerbehinderung etc.)

Die Gemeinde Marienheide ist lediglich antragsannehmende Behörde. Die vollständigen Unterlagen werden von hier aus an den Oberbergischen Kreis weitergeleitet:

Der Landrat
Sachgebiet 50/31
Moltkestraße 42
51643 Gummersbach

Begriffe im Kontext

WBS