Wildschaden/Flurschaden
Details
Wenn Wildschäden (alle durch Wild verursachten Schäden) an Feldfrüchten und Forstpflanzen festgestellt werden, muss der entstandene Schaden innerhalb von einer Woche nach Kenntnis des Falles schriftlich bei dem Ordnungsamt angezeigt werden. Aufgrund dieser Anzeige wird ein Ortstermin mit dem Ziel einer Schadensabschätzung und einer gütlichen Einigung vereinbart. Der Wildschaden ist vom Jagdausübungsberechtigten zu zahlen.
Teilnehmer sind:
der Geschädigte
der zuständige Jagdpächter
der amtliche Wildschadenschätzer und
ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes