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Wildschaden/Flurschaden

Details

Wenn Wildschäden (alle durch Wild verursachten Schäden) an Feldfrüchten und Forstpflanzen festgestellt werden, muss der entstandene Schaden innerhalb von einer Woche nach Kenntnis des Falles schriftlich bei dem Ordnungsamt angezeigt werden. Aufgrund dieser Anzeige wird ein Ortstermin mit dem Ziel einer Schadensabschätzung und einer gütlichen Einigung vereinbart. Der Wildschaden ist vom Jagdausübungsberechtigten zu zahlen.

Teilnehmer sind:

  • der Geschädigte

  • der zuständige Jagdpächter

  • der amtliche Wildschadenschätzer und

  • ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes

Begriffe im Kontext

Flurschaden, Wildschaden