Friedhöfe
Details
Die Gemeinde Marienheide verwaltet drei gemeindliche Friedhöfe:
Friedhof Hermannsberg
Friedhof Klosterstraße
Friedhof Müllenbach
Die Bestattungsformen:
Grundsätzlich stehen zwei Bestattungsformen zur Verfügung: die Erd- sowie die Feuerbestattung.
Erdbestattungen sind grundsätzlich in einem Sarg und Feuerbestattungen in Urnen vorzunehmen.
Welche Bestattungsform die Richtige ist, kann nur jeder für sich selbst beantworten. Sinnvoll ist auf jeden Fall, seine Wahl zu Lebzeiten schriftlich zu bestimmen.
Es werden folgende Grabstätten angeboten:
Reihengrabstätten: Friedhof Hermannsberg und Müllenbach
pflegefreie Reihengrabstätten: Friedhof Hermannsberg und Müllenbach
Urnenreihengrabstätten: Friedhof Hermannsberg
Urnenreihengrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen: Friedhof Hermannsberg und Müllenbach
anonyme Urnenreihengrabstätte im Gemeinschaftsfeld: Friedhof Hermannsberg und Müllenbch
Wahlgrabstätten: Friedhof Hermannsberg, Klosterstraße und Müllenbach
Urnenwahlgrabstätten: Friedhof Hermannsberg, Klosterstraße und Müllenbach
Urnenwahlgrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen: Friedhof Hermannsberg
Urnenwand außen: Friedhof Hermannsberg und Friedhof Müllenbach
Urnenwand innen: in der Friedhofshalle Hermannsberg
Ehrengrabstätten: Friedhof Klosterstraße und Müllenbach
Die Ruhefristen betragen 30 Jahre.
Die Größe der Grabstätten richtet sich nach der Grabart.
Die Höhe der Gebühren für die Grabnutzungen ergeben sich aus der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Marienheide in der jeweils gültigen Fassung und können bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in erfragt werden. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
1. Das Wahlgrab:
Wahlgrab
Urnenwahlgrab
Urnenwahlgrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen
Urnenwand
Das Wahlgrab für Erdbestattungen wird als ein- oder mehrstellige (sogen. Familiengrabstätte) Grabstätte angeboten. Das Nutzungsrecht wird für eine Dauer von 30 Jahren erworben. Je Grabstelle können neben der Erdbestattung in einem Sarg bis zu vier Urnen bestattet werden. Daneben stehen Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen zur Verfügung; hier können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Das Nutzungsrecht für Urnen beträgt 30 Jahre. Nach Ablauf kann das Nutzungsrecht von Wahlgrabstätten nacherworben werden. Im Falle einer weiteren Bestattung muss das Nutzungsrecht nacherworben werden, damit die gesetzlich vorgeschriebene Ruhefrist eingehalten wird.
Neben dem Erdgrab kann eine Urne auch in einer Urnenwand, die auf dem Friedhof Hermannsberg und in der Friedhofshalle Hermannsberg zur Verfügung steht, bestattet werden. Das Nutzungsrecht hierfür wird für die Dauer von 30 Jahren vergeben. In jeder Nische können bis zu vier Urnen in der Urnenwand außen und bis zu zwei Urnen in der Urnenwand in der Friedhofshalle Hermannsberg bestattet werden. Blumen können vor der Urnenwand niedergelegt werden. Ansonsten ist hier keine weitere Grabpflege erforderlich. Ebenso werden Urnenwahlgrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen angeboten, wo bis zu vier Urnen bestattet werden können.
2. Das Reihengrab:
Reihengrab
pflegefreies Rasengrab
Urnenreihengrab
Urnenreihengrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen
anonymes Urnenreihengrab
Kinder – Reihengrab
Bei einem Reihengrab handelt es sich um ein Einzelgrab, dass für die Dauer der Ruhefrist, 30 Jahre, abgegeben wird. Die Grablage wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt.
Reihengräber stehen für Erdbestattungen sowie für Urnenbestattungen zur Verfügung. Ebenso werden Urnenreihengrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen angeboten, auch hier wird die Grablage durch die Friedhofsverwaltung bestimmt.
Besondere Grabfelder für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr werden ebenfalls angeboten.
Nach Ablauf der Ruhefrist können Reihengräber nicht wiedererworben werden. Die Friedhofsverwaltung räumt diese Gräber ab und nutzt die Flächen für neue Bestattungen.
Mit den pflegefreien Rasengräbern steht eine besondere Form der Reihengräber zur Verfügung, bei denen keine Grabpflege durch die Angehörigen geleistet werden muss. Die Pflege der Rasenfläche wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen. Die Gräber werden mit einer einheitlichen Grabplatte versehen, die die Namen der Verstorbenen trägt.
Ebenso werden Urnenreihengrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen angeboten.
Auch hier muss keine Grabpflege durch die Angehörigen geleistet werden. Diese wird durch die Friedhofsverwaltung vorgenommen.
3. Die Bestattung:
Durch die Friedhofsverwaltung werden folgende Leistungen erbracht:
Das Ausheben und Verfüllen der Grabstätte
Der Transport des Blumenschmucks von der Friedhofskapelle zur Grabstätte
Das Abräumen der Kränze sowie die Herrichtung der Grabstätte etwa 6 – 8 Wochen nach der Bestattung
4. Das Nutzungsrecht:
Mit der Bestattung erwirbt einer der Angehörigen das Nutzungsrecht an einer Grabstätte.
Bei einer bereits vorhandenen Wahlgrabstätte muss eine Umschreibung erfolgen, wenn der bisherige Nutzungsberechtigte verstorben ist oder aus einem anderen Grund das Nutzungsrecht abgibt.
Neben der Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte hat der Nutzungsberechtigte das Recht im Rahmen der Friedhofssatzung über die Grabstätte sowie die dort durchzuführenden Bestattungen zu entscheiden.
5. Die Grabpflege:
Für die dauernde Pflege der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
Die Grabpflege muss nach der ersten Herrichtung durch die Gemeinde bis zum Ende der Nutzungszeit gewährleistet sein. Auch für später entstehende Nachsackungen ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
6. Grabmale:
Die genauen Bestimmungen zur Aufstellung eines Grabmales sind bei der Friedhofsverwaltung oder dem vom Nutzungsberechtigten bestellten Steinmetz zu erfahren. Je nach Grabart gelten besondere Vorschriften für die Aufstellung von Grabmalen.
Vor der Aufstellung ist eine Genehmigung erforderlich, die in der Regel durch einen Steinmetzbetrieb eingeholt wird.
Pflegefreie Rasengräber werden von der Friedhofsverwaltung mit einer einheitlichen Liegeplatte versehen.
Die Friedhofsverwaltung führt regelmäßig Standsicherheitskontrollen der Grabmale durch. Der Nutzungsberechtigte hat grundsätzlich für die Standsicherheit des Grabmales Sorge zu tragen. Beanstandungen sind dann durch den Nutzungsberechtigten zu beheben.