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Friedhöfe

Details

Die Gemeinde Marienheide verwaltet drei gemeindliche Friedhöfe:

  1. Friedhof Hermannsberg

  2. Friedhof Klosterstraße

  3. Friedhof Müllenbach

Die Bestattungsformen:

Grundsätzlich stehen zwei Bestattungsformen zur Verfügung: die Erd- sowie die Feuerbestattung.

Erdbestattungen sind grundsätzlich in einem Sarg  und Feuerbestattungen in Urnen vorzunehmen.

Welche Bestattungsform die Richtige ist, kann nur jeder für sich selbst beantworten. Sinnvoll ist auf jeden Fall, seine Wahl zu Lebzeiten schriftlich zu bestimmen.

Es werden folgende Grabstätten angeboten:

  • Reihengrabstätten: Friedhof Hermannsberg und Müllenbach

  • pflegefreie Reihengrabstätten: Friedhof Hermannsberg und Müllenbach

  • Urnenreihengrabstätten: Friedhof Hermannsberg

  • Urnenreihengrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen: Friedhof Hermannsberg  und Müllenbach

  • anonyme Urnenreihengrabstätte im Gemeinschaftsfeld: Friedhof Hermannsberg und Müllenbch

  • Wahlgrabstätten: Friedhof Hermannsberg, Klosterstraße und Müllenbach

  • Urnenwahlgrabstätten: Friedhof Hermannsberg, Klosterstraße und Müllenbach

  • Urnenwahlgrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen: Friedhof Hermannsberg

  • Urnenwand  außen: Friedhof Hermannsberg und Friedhof Müllenbach

  • Urnenwand  innen: in der Friedhofshalle Hermannsberg

  • Ehrengrabstätten: Friedhof Klosterstraße und Müllenbach

Die Ruhefristen betragen 30 Jahre.
Die Größe der Grabstätten richtet sich nach der Grabart.
Die Höhe der Gebühren für die Grabnutzungen ergeben sich aus der Gebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Marienheide in der jeweils gültigen Fassung und können bei dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in erfragt werden. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.


1. Das Wahlgrab:

  • Wahlgrab

  • Urnenwahlgrab

  • Urnenwahlgrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen

  • Urnenwand

Das Wahlgrab für Erdbestattungen wird als ein- oder mehrstellige (sogen. Familiengrabstätte) Grabstätte angeboten. Das Nutzungsrecht wird für eine Dauer von 30 Jahren erworben. Je Grabstelle können neben der Erdbestattung  in einem Sarg bis zu vier Urnen bestattet werden. Daneben stehen Wahlgrabstätten für  Urnenbestattungen zur Verfügung; hier können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Das Nutzungsrecht für Urnen beträgt 30 Jahre. Nach Ablauf kann das Nutzungsrecht von Wahlgrabstätten nacherworben werden. Im Falle einer weiteren Bestattung  muss das Nutzungsrecht nacherworben werden, damit die gesetzlich vorgeschriebene Ruhefrist eingehalten wird.

Neben dem Erdgrab kann eine Urne auch in einer Urnenwand, die auf dem Friedhof Hermannsberg und in der Friedhofshalle Hermannsberg zur Verfügung steht, bestattet werden. Das Nutzungsrecht hierfür wird für die Dauer von 30 Jahren vergeben. In jeder  Nische können bis zu vier Urnen in der Urnenwand außen und bis zu zwei Urnen in der Urnenwand in der Friedhofshalle Hermannsberg bestattet werden. Blumen können vor der Urnenwand niedergelegt werden. Ansonsten ist hier keine weitere Grabpflege erforderlich. Ebenso werden Urnenwahlgrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen angeboten, wo bis zu vier Urnen bestattet werden können.

2. Das Reihengrab:

  • Reihengrab

  • pflegefreies Rasengrab

  • Urnenreihengrab

  • Urnenreihengrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen

  • anonymes Urnenreihengrab

  • Kinder – Reihengrab

Bei einem Reihengrab handelt es sich um ein Einzelgrab, dass für die Dauer der Ruhefrist, 30 Jahre, abgegeben wird. Die Grablage wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt.

Reihengräber stehen für Erdbestattungen sowie für Urnenbestattungen  zur Verfügung. Ebenso werden Urnenreihengrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen angeboten, auch hier wird die Grablage durch die Friedhofsverwaltung bestimmt.

Besondere Grabfelder  für Verstorbene bis zum  5. Lebensjahr werden ebenfalls angeboten.

Nach Ablauf der Ruhefrist können Reihengräber nicht wiedererworben werden. Die Friedhofsverwaltung räumt diese Gräber ab und nutzt die Flächen für neue Bestattungen.

Mit den pflegefreien Rasengräbern  steht eine besondere Form der Reihengräber zur Verfügung, bei denen keine Grabpflege durch die Angehörigen geleistet  werden muss. Die Pflege der Rasenfläche  wird durch die Friedhofsverwaltung  vorgenommen.  Die Gräber werden mit einer einheitlichen Grabplatte versehen, die die Namen der Verstorbenen trägt.

Ebenso werden Urnenreihengrabstätten im Wurzelbereich von Bäumen angeboten.

Auch hier muss  keine Grabpflege durch die Angehörigen geleistet  werden. Diese wird durch die Friedhofsverwaltung  vorgenommen. 

3. Die Bestattung:

Durch die Friedhofsverwaltung werden folgende Leistungen erbracht:

  • Das Ausheben und Verfüllen der Grabstätte

  • Der Transport  des Blumenschmucks von der Friedhofskapelle zur Grabstätte

  • Das Abräumen der Kränze sowie die Herrichtung  der Grabstätte etwa 6 – 8 Wochen nach der Bestattung

4. Das Nutzungsrecht:

Mit der Bestattung erwirbt einer der Angehörigen das Nutzungsrecht an einer Grabstätte.

Bei einer bereits  vorhandenen Wahlgrabstätte muss eine Umschreibung  erfolgen, wenn der bisherige Nutzungsberechtigte verstorben  ist oder aus einem anderen Grund das Nutzungsrecht abgibt.

Neben der Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte  hat der Nutzungsberechtigte das  Recht im Rahmen der Friedhofssatzung  über die Grabstätte  sowie die dort durchzuführenden Bestattungen zu entscheiden.

5. Die Grabpflege:

Für die dauernde Pflege  der Grabstätte ist der  Nutzungsberechtigte  verantwortlich.

Die Grabpflege muss nach der ersten Herrichtung  durch die  Gemeinde  bis zum Ende der Nutzungszeit gewährleistet sein. Auch für später entstehende Nachsackungen ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. 

6. Grabmale:

Die genauen Bestimmungen zur Aufstellung eines Grabmales sind bei der Friedhofsverwaltung oder dem vom Nutzungsberechtigten bestellten Steinmetz zu erfahren. Je nach Grabart gelten besondere Vorschriften für die Aufstellung von Grabmalen.

Vor der Aufstellung ist eine Genehmigung erforderlich, die in der Regel durch einen Steinmetzbetrieb eingeholt wird.

Pflegefreie Rasengräber werden von der Friedhofsverwaltung  mit einer einheitlichen Liegeplatte versehen.

Die Friedhofsverwaltung führt regelmäßig  Standsicherheitskontrollen der Grabmale durch. Der Nutzungsberechtigte hat grundsätzlich für die Standsicherheit des Grabmales  Sorge zu tragen. Beanstandungen sind dann durch den Nutzungsberechtigten zu beheben.

Begriffe im Kontext

Bestattungen, Friedhöfe, Gräber, Informationen zur Bestattung auf den gemeindlichen Friedhöfen