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Gartenbewässerung

Details

Eine Erstattung von Abwassergebühren erfolgt auf Antrag. Grundlage ist § 4 Abs. 5 der Betrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Marienheide.

Um den Wasserverbrauch, der nur für die Gartenbewässerung entstanden ist nachweisen zu können, muss ein Zwischenzähler (geeichte und verplombte Wasseruhr, alle 6 Jahre auszutauschen) eingebaut werden.

Der Zwischenzähler muss ortsfest installiert sein. Es muss sichergestellt sein, dass an der Zapfstelle ausschließlich Anlagen zur Gartenbewässerung angeschlossen werden können (z. B. Außenzapfstelle mit Entleerung zur Gewährleistung der Frostsicherheit).

 

Eine Abnahme der Installation in der Örtlichkeit behält sich die Gemeinde vor.

 

 

Fristen

Der Antrag auf Erstattung ist jedes Jahr bis spätestes 15.01. des nachfolgenden Jahres zu stellen.

Unterlagen

  • Fotos, aus denen die Gesamtsituation ersichtlich ist, aber auch der Zählerstand und die Zählernummer der Uhr.

  • Der Wasserzähler muss von einem zugelassenen Installationsunternehmen eingebaut werden.
    Eine Bescheinigung hierüber ist der Gemeinde vorzulegen (ersatzweise die Rechnung).

  • Ebenfalls ist die Verplombung der Wasseruhr nachzuweisen.

  • Letzte Rechnung der AggerEnergie GmbH.

  • Falls der Gebührenpflichtige seiner Verpflichtung, einen Wasserzähler einbauen zu lassen nicht nachkommt, ist keine Erstattung der Abwassergebühr möglich.

Die Unterlagen können per Mail geschickt werden. Sobald alles vollständig vorliegt, wird eine entsprechende Bestätigung zugesandt.

Verfahrensablauf

Laut Satzung muss jedes Jahr ein Antrag auf Erstattung bis spätestens zum 15.01. des nachfolgenden Jahres gestellt werden.

Dazu wird um Vorlage folgender Unterlagen gebeten:

  •  Foto des Zwischenzählers. Auf diesem Foto sollte neben der Wasseruhr eine Tageszeitung vom Tag der Ablesung abgebildet sein. Die Zählernummer sollte ebenfalls gut lesbar sein.

  • Jahresabrechnung der AggerEnergie.

Die AggerEnergie erhält von hier die Mitteilung über die Wassermenge, die dem Kanalnetz nicht zugeführt wurde. Die Verrechnung/Gutschrift erfolgt dann mit der nächsten Jahresabrechnung im Juni/Juli.