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Regenwasserversickerung

Details

Generell besteht für den Bürger ein Anschluss- und Benutzungszwang. Das bedeutet, dass überall dort, wo ein öffentlicher Kanal vorhanden ist, an diesen angeschlossen werden muss. Auf Antrag kann die Gemeinde den Bürger jedoch in Einzelfällen von seiner Abwasserüberlassungspflicht entbinden.

Eine Besonderheit stellt hier das Mischwassersystem dar. Im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes in der aktuellen Fassung wird in §55 eine Versickerung des Niederschlagswassers ohne eine vorherige Vermischung mit Schmutzwasser als Ziel ausgegeben. Insofern ist bei einem Anschluss an einen Mischwasserkanal zunächst mittels eines hydrogeologischen Gutachtens zu prüfen, ob eine solche Versickerung schadfrei für alle Anlieger erfolgen kann.

Soll das Regenwasser direkt auf dem Grundstück zurückgehalten und versickert oder in ein Gewässer eingeleitet werden, muss eine Wasserrechtliche Erlaubnis bei der Unteren Wasserbehörde (OBK) beantragt werden.

Antrag beim Oberbergischen Kreis

 

Begriffe im Kontext

Anschlusszwang, Benutzungszwang