Denkmalliste
Details
Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen.
Bewegliche Denkmäler sind nur einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historisch begründeten Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint.
Mit der Eintragung in die Denkmalliste unterliegen die Denkmäler den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Die Denkmalliste wird von der Gemeinde - Untere Denkmalbehörde - geführt. Die Eintragungen erfolgen im Benehmen mit dem Landschaftsverband von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes.
Die Eintragungen sind zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Über die Eintragung/Löschung erfolgt ein Bescheid.
Die Denkmalliste steht hinsichtlich der Eintragung von Baudenkmäler und ortsfesten Bodendenkmälern allen Bürgerinnen und Bürgern zur Einsicht offen. Hinsichtlich der Eintragungen von beweglichen Denkmälern ist die Einsicht nur dem Eigentümer und den sonst dinglich Berechtigten oder von ihnen besonders Ermächtigten gestattet.