Kleinkläranlagen
Details
Wenn keine öffentliche Kanalisation vorhanden ist, an die angeschlossen werden kann, ist der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte verpflichtet, eine Kleinkläranlage zu betreiben. Die Abrechnung der Abfuhr erfolgt in der Regel durch die Eigentümer selbst, die Gemeinde benötigt als Nachweis für die vorgeschriebene Abfuhr gemäß der jeweiligen Erlaubnis jedoch eine Kopie des Abfuhrbelegs. Zudem fallen für die anschließende Reinigung des Abwassers auf der Kläranlage Gebühren für die Eigentümer an. Berechnet werden diese Gebühren nach dem Frischwasserverbrauch, genau wie bei einem Anschluss an den Kanal.
Die Beantragung einer Grundstücksentwässerungsanlage erfolgt bei der zuständigen Genehmigungsbehörde:
Der Landrat
Untere Wasserbehörde
Moltkestraße 42
51643 Gummersbach
Die Antragstellung erfolgt schriftlich über den Bürgermeister, entweder auf Anfrage und nach Beratung im Tiefbauamt, oder im Zuge eines Bauantragsverfahrens nach Beratung im Bauordnungsamt. Ein Antrag kann auch direkt durch den Oberbergischen Kreis selbst gefordert werden. Weitere Informationen sowie die erforderlichen Antragsunterlagen erhalten Sie auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises unter www.obk.de Stichwort „häusliches Abwasser“ bzw. „häusliche Entwässerung“.