Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Schriften von Fonts.com, Google Fonts, Youtube- und Vimeo-Videos, Google Maps, OpenStreetMaps, Google Tag Manager, Google Analytics, eTracker). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Kleinkläranlagen

Details

Wenn keine öffentliche Kanalisation vorhanden ist, an die angeschlossen werden kann, ist der Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte verpflichtet, eine Kleinkläranlage zu betreiben. Die Abrechnung der Abfuhr erfolgt in der Regel durch die Eigentümer selbst, die Gemeinde benötigt als Nachweis für die vorgeschriebene Abfuhr gemäß der jeweiligen Erlaubnis jedoch eine Kopie des Abfuhrbelegs. Zudem fallen für die anschließende Reinigung des Abwassers auf der Kläranlage Gebühren für die Eigentümer an. Berechnet werden diese Gebühren nach dem Frischwasserverbrauch, genau wie bei einem Anschluss an den Kanal.

Die Beantragung einer Grundstücksentwässerungsanlage erfolgt bei der zuständigen Genehmigungsbehörde:

Der Landrat

Untere Wasserbehörde

Moltkestraße 42

51643 Gummersbach

Die Antragstellung erfolgt schriftlich über den Bürgermeister, entweder auf Anfrage und nach Beratung im Tiefbauamt, oder im Zuge eines Bauantragsverfahrens nach Beratung im Bauordnungsamt. Ein Antrag kann auch direkt durch den Oberbergischen Kreis selbst gefordert werden. Weitere Informationen sowie die erforderlichen Antragsunterlagen erhalten Sie auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises unter www.obk.de Stichwort „häusliches Abwasser“ bzw. „häusliche Entwässerung“.

Begriffe im Kontext

häusliche Entwässerung, häusliches Abwaser,