Einzelhandels- und Zentrenkonzept
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Es gibt immer wieder Ansiedlungsbegehren zur Realisierung großflächiger Verbrauchermärkte, die Märkte mit einer Verkaufsfläche von 1.400 m² und mehr errichten möchten. Dieses in der Regel an solchen Standorten, die verkehrlich bestens angebunden sind, was jedoch zur Folge hatte, dass die geplanten Märkte nicht in den Zentren der Ortschaften, sondern irgendwo in der Nähe von Bundes- oder Landstraßen errichtet werden sollten. Dieses läuft aber einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entgegen, da die „Frequenzbringer“ aus zentralen Lagen auf die „grüne Wiese“ abwandern. Hierdurch entstehen nicht nur Leerstände in bestehenden Immobilien in den Zentren, sondern es erfolgt auch eine Veränderung des Kaufverhaltens der Kunden. Diese versorgen sich dann außerhalb der sogenannten integrierten städtebaulichen Lagen und andere Einzelhandelsgeschäfte sind in Folge diese Sogwirkung wegen der fehlenden Kundschaft in ihrer Existenz bedroht. Auch wäre in den meisten Fällen eine gute fußläufige Erreichbarkeit für nichtmotorisierte Personenkreise nicht mehr gegeben.
Dieses war Anlass dafür, dass die Gemeinde mit Hilfe eines externen Planungsbüros ein Einzelhandelskonzept erstellen ließ. Im Rahmen der Erarbeitung des Gutachtens wurden Erhebungen der Verkaufsflächen und Sortimente ebenso durchgeführt wie Befragungen der Geschäftsinhaber und der Bevölkerung. Das Ergebnis wurde in den politischen Gremien beraten und vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 27.11.2012 verabschiedet.
Für die räumliche Steuerung zukünftiger Einzelhandelsentwicklungen gelten seitdem folgende Ziele für die Gemeinde Marienheide:
Stärkung und Entwicklung des Hauptzentrums von Marienheide
Konzentration der zentren- und nahversorgungsrelevanten Einzelhandelsentwicklung auf das Hauptzentrum von Marienheide
Stärkung und Erhalt einer flächendeckenden fußläufig erreichbaren Nahversorgung
Keine weiteren Ansiedlungen zentrenrelevanter Sortimente in den Gewerbegebieten Rodt und Kalsbach-Kotthauserhöhe sowie dem Standort der ehemaligen Bergischen Gardinenfabrik Berga.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB die Ergebnisse des vom Rat der Gemeinde beschlossenen Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes zu berücksichtigen.
Als Konsequenz hat dieses zur Folge, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe (anerkannt > 800 m² Verkaufsfläche), welche über ein zentrenrelevantes Warensortiment verfügen, nur noch in einem eng begrenzten Bereich des Ortskerns von Marienheide zulässig sind (sog. Zentraler Versorgungsbereich).
Dieses wiederum bedeutet aber nicht, dass in den anderen Ortschaften des Gemeindegebietes nun ein Stillstand eintritt. Dort sind nach wie vor Märkte zulässig, die entweder nicht unter die Großflächigkeit fallen, oder über ein Warensortiment verfügen, welches für die Entwicklung des Hauptortes unschädlich ist.