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Baugenehmigung

Details

Gem. § 75 der Landesbauordnung ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Baugenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde schriftlich erteilt; eine Begründungspflicht für die Baugenehmigung gibt es nicht. Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt, das heißt nachbarschaftsrechtliche Regelungen und Ähnliches haben neben der Baugenehmigung weiterhin Gültigkeit.

Vor Zugang einer Baugenehmigung darf mit der Bauausführung nicht begonnen werden.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen worden ist. Die vorstehende 3-Jahres-Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.

Begriffe im Kontext

Bauen