Führerschein: Umtausch
Details
Information zur Umtauschpflicht bei Führerscheinen
Gemäß EU-Beschluss ist ein Führerschein nur noch 15 Jahre gültig. Das betrifft nicht die Fahrerlaubnis an sich, sondern lediglich das Dokument. Da viele Führerscheine schon viel älter sind, ist der Termin zur Umtauschpflicht gestaffelt.
Bis zum 19. Januar 2023 können nur die Einwohnerinnen und Einwohner der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1964 einen Umtauschantrag bei der Gemeinde Marienheide stellen. Anschließend werden nach und nach die weiteren Geburtsjahrgänge freigeschaltet. Achtung: Ist ihr Führerschein vor 1999 ausgestellt und ihr Geburtsjahr liegt zwischen 1953 und 1958, ist ihr Führerschein bereits heute ungültig!
Umtausch vom Führerschein: Fristen für Papierführerscheine
Haben Sie noch einen grauen oder rosa Führerschein aus Papier, richtet sich die für Sie verbindliche Umtauschfrist nach Ihrem Geburtsdatum:
Geburtsjahr Umtauschfrist gilt bis
vor 1953 19.01.2033
1953 - 1958 19.07.2022
1959 - 1964 19.01.2023
1965 - 1970 19.01.2024
ab 1971 19.01.2025
Führerscheine im Scheckkartenformat: Fristen für den Umtausch
Besitzen Sie bereits einen Führerschein im Scheckkartenformat, hängt die Umtauschfrist vom Jahr der Ausstellung ab:
Ausstellungsjahr Umtauschfrist gilt bis
1999 – 2001 19.01.2026
2002 – 2004 19.01.2027
2005 – 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 – 18.01.2013 19.01.2033
Nach Ablauf der o.g. Frist wird Ihr alter Führerschein ungültig!
Informationen zur Gültigkeit
Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes. Die neu erstellte Führerscheinkarte wird von der Bundesdruckerei direkt an die Antragstellerin oder an den Antragsteller nach Hause versandt.