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Führerschein: Umtausch

Details

Information zur Umtauschpflicht bei Führerscheinen

Gemäß EU-Beschluss ist ein Führerschein nur noch 15 Jahre gültig. Das betrifft nicht die Fahrerlaubnis an sich, sondern lediglich das Dokument. Da viele Führerscheine schon viel älter sind, ist der Termin zur Umtauschpflicht gestaffelt.

Bis zum 19. Januar 2023 können nur die Einwohnerinnen und Einwohner der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1964 einen Umtauschantrag bei der Gemeinde Marienheide stellen. Anschließend werden nach und nach die weiteren Geburtsjahrgänge freigeschaltet. Achtung: Ist ihr Führerschein vor 1999 ausgestellt und ihr Geburtsjahr liegt zwischen 1953 und 1958, ist ihr Führerschein bereits heute ungültig!

Umtausch vom Führerschein: Fristen für Papierführerscheine

Haben Sie noch einen grauen oder rosa Führerschein aus Papier, richtet sich die für Sie verbindliche Umtauschfrist nach Ihrem Geburtsdatum:

Geburtsjahr      Umtauschfrist gilt bis

vor 1953             19.01.2033

1953 - 1958       19.07.2022

1959 - 1964       19.01.2023

1965 - 1970       19.01.2024

ab 1971              19.01.2025

Führerscheine im Scheckkartenformat: Fristen für den Umtausch

Besitzen Sie bereits einen Führerschein im Scheckkartenformat, hängt die Umtauschfrist vom Jahr der Ausstellung ab:

Ausstellungsjahr        Umtauschfrist gilt bis

1999 – 2001       19.01.2026

2002 – 2004      19.01.2027

2005 – 2007      19.01.2028

2008                    19.01.2029

2009                    19.01.2030

2010                     19.01.2031

2011                     19.01.2032

2012 – 18.01.2013    19.01.2033

Nach Ablauf der o.g. Frist wird Ihr alter Führerschein ungültig!

Informationen zur Gültigkeit

Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes. Die neu erstellte Führerscheinkarte wird von der Bundesdruckerei direkt an die Antragstellerin oder an den Antragsteller nach Hause versandt.