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Führungszeugnis

Details

Auf Antrag erhält jeder, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, Auskunft über die zu seiner Person eingetragenen rechtskräftigen Verurteilungen und sonstigen nach dem Bundeszentralregistergesetz vorgesehenen Eintragungen. Der Antrag kann auch vom gesetzlichen Vertreter gestellt werden.

Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt. Antragsberechtigte dürfen sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

Der Antrag kann bei der Meldebehörde der Haupt- oder Nebenwohnung gestellt werden. Im Ausnahmefall kann der Antrag auch schriftlich gestellt werden; die Unterschrift muss dann jedoch amtlich oder notariell beglaubigt sein.

Es gibt verschiedene Arten von Führungszeugnissen:

• Belegart N

• Belegart O

Im Vorfeld ist zu klären welches Führungszeugnis benötigt wird, da für die Belegart O (Behörde) die Adresse des Empfängers, also der Behörde, benötigt wird.

Ferner besteht die Möglichkeit, ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zu beantragen. Falls Sie dieses Führungszeugnis benötigen, ist eine Bestätigung der anfordernden Stelle mitzubringen, dass das Führungszeugnis nach § 30 a BZRG benötigt wird.

Seit dem 27.04.2012 können Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, beantragen, dass in ihr Führungszeugnis zusätzlich die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen wird (Europäisches Führungszeugnis gem. § 30 b BZRG).