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Genehmigungsfreistellung

Details

Freistellungsverfahren gem. § 63 BauO NRW 2018

Für die seit dem 1.1.2019 Inkraft getretene neue Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) bedarf es für Bauvorhaben oder Nutzungsänderungen von

  1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,

  2. sonstigen Gebäuden oder Nebengebäuden 1 und 2 und

  3. Nebenanlagen für Gebäude nach Nr. 1 und 2 keiner Baugenehmigung, wenn sie

  • entweder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 oder §§ 12, 30  Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) liegen,

  • keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB bedürfen,

  • die Erschließung  gesichert ist,

  • sie keiner Abweichung nach § 69 bedürfen und

  • die Gemeinde nicht innerhalb einer Frist nach § 69 Abs. 3, Satz 4 erklärt, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.

Hinweise

Diese Genehmigungsfreistellung gilt nicht für Sonderbauten nach § 50 BauO NRW 2018.

Begriffe im Kontext

Genehmigungsfreistellungsverfahren, Freistellungsverfahren