Genehmigungsfreistellung
Details
Freistellungsverfahren gem. § 63 BauO NRW 2018
Für die seit dem 1.1.2019 Inkraft getretene neue Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) bedarf es für Bauvorhaben oder Nutzungsänderungen von
Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
sonstigen Gebäuden oder Nebengebäuden 1 und 2 und
Nebenanlagen für Gebäude nach Nr. 1 und 2 keiner Baugenehmigung, wenn sie
entweder im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes nach § 30 Abs. 1 oder §§ 12, 30 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) liegen,
keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB bedürfen,
die Erschließung gesichert ist,
sie keiner Abweichung nach § 69 bedürfen und
die Gemeinde nicht innerhalb einer Frist nach § 69 Abs. 3, Satz 4 erklärt, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.
Hinweise
Diese Genehmigungsfreistellung gilt nicht für Sonderbauten nach § 50 BauO NRW 2018.