Zum Inhalt (Access key c)Zur Hauptnavigation (Access key h)Zur Unternavigation (Access key u)

Datenschutzhinweis

Unsere Webseite nutzt externe Komponenten (Schriften von Fonts.com, Google Fonts, Youtube- und Vimeo-Videos, Google Maps, OpenStreetMaps, Google Tag Manager, Google Analytics, eTracker). Diese helfen uns unser Angebot stetig zu verbessern und Ihnen einen komfortablen Besuch zu ermöglichen. Durch das Laden externer Komponenten, können Daten über Ihr Verhalten von Dritten gesammelt werden, weshalb wir Ihre Zustimmung benötigen. Ohne Ihre Erlaubnis, kann es zu Einschränkungen bei Inhalt und Bedienung kommen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Grundsteuer

Details

Die Gemeinden können eine Grundsteuer als Gemeindesteuer erheben. Gesetzliche Grundlage ist das Grundsteuergesetz. Die Hebesätze der Gemeinde werden in der Haushaltssatzung sowie der Hebesatzsatzung festsetzt.

Die Grundsteuer teilt sich in die Grundsteuer A und die Grundsteuer B auf.
Grundsteuer A wird für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke veranlagt, alle übrigen Grundstücke werden zur Grundsteuer B veranlagt.

Der maßgebliche Grundsteuermessbetrag wird durch das Finanzamt festgesetzt und der Gemeinde mitgeteilt. Berechnet wird die Grundsteuer durch Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem jeweiligen Hebesatz.

Der Grundsteuerhebesatz für die Grundsteuer A liegt derzeit bei 400 %, für die Grundsteuer B bei 699 %.

Was Sie zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen:

  • Das von der Finanzverwaltung an jeden Grundstückseigentümer versandte individuelle Informationsschreiben enthält Daten und Informationen, die der Finanzverwaltung verfügbar sind. Hierbei handelt es sich z. B. um das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert. Diese Daten sollen Sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen. Sie können diese Daten nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen. Auch Grundstückseigentümer, die kein Informationsschreiben der Finanzverwaltung erhalten haben, müssen die Feststellungserklärung abgeben.

  • Die Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli bis zum 31. Januar 2023 im Grundsatz digital bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk Ihr Grundbesitz liegt.

  • Die Abgabe der Feststellungserklärung ist ab dem 1. Juli 2022 über Ihr Online-Finanzamt ELSTER möglich. Das hierfür notwendige Benutzerkonto können Sie unter www.elster.de beantragen. Falls Sie bereits ein Benutzerkonto, zum Beispiel aufgrund Ihrer Einkommensteuererklärung besitzen, können Sie dieses auch für die Übermittlung Ihrer Feststellungserklärung nutzen.
    Die Feststellungserklärung kann auch über den Zugang von nahen Angehörigen abgegeben werden.
     

  • Alle Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: www.grundsteuer.nrw.de.
    Über diese Homepage ist auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) erreichbar: (https://grundsteuer-geodaten.nrw.de).
    Auf diesem Portal werden grundstücksscharf viele der für die Steuererklärung benötigten Informationen bereitgestellt, z. B. Flurstücksnummer, Grundbuchnummer, Grundstücksflächen oder Bodenrichtwert

Hinweis: Veräußerung von Grundstücken

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Dies bedeutet, dass derjenige zur Steuer veranlagt wird, welcher 01.01 als Eigentümer beim Finanzamt geführt ist. Sollte eine Fortschreibung auf einen neuen Eigentümer noch nicht erfolgt sein besteht die Möglichkeit, bei der Gemeinde einen Antrag auf vorzeitige Umschreibung der Grundbesitzabgaben aufgrund eines Eigentumswechsels vorzunehmen.

Alle Informationen zur Grundsteuerreform sowie die Grundsteuer-Hotline Ihres Finanzamts finden Sie auf der Internetseite der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen: www.grundsteuer.nrw.de

Hinweise