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Hunde: Haltung

Details

Am 18. Dezember 2002 ist das Landeshundegesetz (LHundG NRW) über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und die Abrichtung bestimmter Hunde durch das Umweltministerium in Nordrhein Westfalen erlassen worden.

Danach sind anzeige- und erlaubnispflichtig:

  • Hunde, die mind. 40 cm groß oder mind. 20 kg schwer (große Hunde) sind.

  • gefährliche Hunde gem. § 3 LHundG:
    Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, deren Kreuzung untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden und im Einzelfall als gefährlich festgestellte Hunde.

  • Hunde bestimmter Rassen gem. § 10 LHundG:
    Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Old English Bulldog, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Begriffe im Kontext

Gefährliche Hunde, Hundehaltung, Landeshundegesetz, Sachkundenachweis