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Melderegisterauskunft

Details

Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 BMG

Die Meldebehörde gibt Auskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften einzelner, bestimmter Einwohner der Gemeinde an Jedermann; es sei denn, dass eine Übermittlungs- oder Auskunftssperre besteht.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, ist der Zweck anzugeben.

Die Übermittlung zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur möglich, wenn der Betroffene in diese Übermittlung eingewilligt hat.

Die Anfrage kann schriftlich, persönlich oder online erfolgen.

Melderegisterauskunft nach § 49 BMG (automatisiert)

Diese Auskunft umfasst dieselben Daten, wie die einfache Meldeauskunft nach § 44 BMG, erfolgt aber voll automatisiert.
Das Ergebnis Ihrer Anfrage wird Ihnen in diesem Fall unmittelbar nach dem Bezahlen auf dem Bildschirm angezeigt.

Begriffe im Kontext

Adressensuche, Auskunft, Meldeanfrage, Melderegisterauszug, Melderegisterauszüge